Über uns

Gegründet wurde der GHV Renningen e.V. am 9. Mai 1952 und hatte anfänglich 36 Mitglieder. Der Jahresbeitrag hat damals 6,- DM betragen

Die Leute hinter dem Verein

Was wäre ein Verein ohne Vorstand?

Wie ein Auto ohne Motor!

Der Vorstand des GHV Renningen setzt sich aus 1. und 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer und Ausschussmitgliedern zusammen. Gemeinsam werden Ziele besprochen und umgesetzt. Unterstützung erhalten wir vom Citymanagement. Diese Position wird gemeinsam mit der Stadt Renningen besetzt.

Ebner Roland
1. Vorsitzende(r)
Marschall Elly
2. Vorsitzende(r)
Herdtle Immanuel
Schriftführer(in)
Weygand Ralf
Beisitzer(in)
Smolin Corinna
Beisitzer(in)
Mann Harald
Beisitzer(in)
Radau Mladenka
Beisitzer(in)
Herdtle Maximilian
Beisitzer(in)

Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handelsverein Renningen e.V.“ Er hat seinen
Sitz in Renningen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Stuttgart eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich folgende Aufgaben zum Ziel:
1. Erörterung der den Gewerbe- und Handelsstand berührenden Fragen. Aufzeigen von Hindernissen, die dem Gedeihen des Gewerbe- und Handelswesen entgegenstehen und Beratung über Verbesserungsmöglichkeiten.
2. Veranstaltung von Vorträgen und Kursen für Mitglieder.
3. Außerdem übernimmt der Verein die Verpflichtung, dem Landesgewerbeamt, der Handwerkskammer und der Handelskammer sowie den Staats- und Gemeindebehörden seines Bezirks und seinen einzelnen Mitgliedern in allen Gewerbe- und Handelssachen auf Verlangen mit Auskunft und Rat an Hand zu gehen.

§3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können vor allem Personen und Firmen beitreten, die in Renningen selbstständig einen Gewerbebetrieb in Industrie, Handel bzw. Handwerk unterhalten, sowie freiberuflich Tätige.
2. Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann der Antragsteller sowie jedes Vereinsmitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung. Der freiwillige Austritt ist nur zum 31. Dezember jedes Jahres möglich und muss bis spätestens 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Ausschließung ist zulässig wenn ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder Verzug mit der Beitragszahlung seit mindestens einem Jahr.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sofort sämtliche Rechte dem Verein gegenüber. Vermögensrechtliche Ansprüche aus der bisherigen Mitgliedschaft gegenüber dem Verein können aus der beendeten Mitgliedschaft nicht hergeleitet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet, verfallen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet.

§6 Beitrag
1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens 2 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Ausschuss festgesetzt. Stornogebühren der Bank beim Einzug des Mitgliedsbeitrages gehen grundsätzlich zu Lasten des Mitgliedes.
3. Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Ausschusses Umlagen bei den Mitgliedern oder einem Teil derselben erhoben werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder.
4. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§7 Organe
Die Leitung des Vereins liegt
a. bei der Mitgliederversammlung
b. beim Ausschuss
c. beim Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand eine ordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres abzuhalten.
2. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Renningen anzukündigen. Damit ist die Einladung ordnungsgemäß erfolgt.
3. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a. Bericht des 1. Vorstand
b. Bericht des Kassiers
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vereinsvorstandes, sowie der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Ausschusses und der Kassenprüfer
e. Neuwahlen
f. Beschlussfassung über das Jahresprogramm
g. Beschlussfassung über Anträge
h. Verschiedenes
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
6. Sind bei Wahlen mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist eine geheime schriftliche Wahl durchzuführen. Für die Wahl des ersten und zweiten Vorstands ist immer eine geheime schriftliche Wahl durchzuführen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand oder der Ausschuss dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf Grund außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält.
8. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes darum nachsucht.
9. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim 1. Vorstand oder beim 2. Vorstand.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem der beiden Vorstände zu unterzeichnen ist.

§9 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Personen:
1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die in den §§ 26-31 BGB bestimmte Rechtsstellung. Der 1. und 2. Vorstand sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung des 2. Vorstands wird im Innenverhältnis auf den Verhinderungsfall des 1. Vorstands beschränkt.
3. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung werden alle 2 Jahre der 1. Vorstand sowie Schriftführer und Kassier gewählt. Im Wechsel hierzu werden in den Jahren dazwischen die jeweiligen Stellvertreter gewählt. Alle gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wenn außer der Reihe ein Amt neu besetzt werden muss, so gilt diese Wahl nur für die restliche Amtsperiode.
4. Besitzt der Vereinsvorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr, so muss auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder binnen eines Monats in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgen.
5. Die wesentlichen Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:
a. Der Vereinsvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Es obliegt ihm insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und nach Maßgabe der Ziffer (2) die Vertretung nach außen.
b. Der Vereinsvorstand ist bei Bedarf vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einzuberufen.
6. Aufgaben des 1. Vorstands: Der 1. Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszweckes. Er kann sich der Hilfe anderer Vereinsmitglieder bedienen. Im Falle der Verhinderung tritt an Stelle des 1. Vorstands der 2. Vorstand.
Dem 1. Vorstand obliegt besonders:
a. die Einberufung der Vorstands- und Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen,
b. die Ausführung der in Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse,
c. der Vorsitz in den von ihm einberufenen Sitzungen und Versammlungen,
d. die Unterrichtung des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen über alle wesentlichen Vereinsvorgänge.
e. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Die Vorstände sind berechtigt bis zu einer Höhe von EUR 2.000,00 Verbindlichkeiten einzugehen, ohne den Ausschuss vorher einberufen zu müssen. Im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Entscheidungen steht dem 1. Vorstand ein darüber hinausgehendes Eilentscheidungsrecht zu. Die Eilentscheidung ist dem Ausschuss umgehend bekannt zu geben.
f. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen zu beschränken.
11. Aufgaben des Schriftführers: Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und die Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie über Versammlungen zu führen. Die Protokolle sind vom 1. Vorstand gegenzuzeichnen.
12. Aufgaben des Kassiers: Der Kassier hat den Geldverkehr des Vereins zu besorgen, die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und die Ausgaben zu leisten. Er führt darüber einen einfachen Nachweis.

§10 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus
a. den 4 Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern
b. aus weiteren Vertretern aus Industrie, Handwerk, Handel und freien Berufen. Dem Ausschuss gehören mindestens 4 weitere Personen, maximal jedoch 6 weitere Personen an. Sind mehr Vorschläge vorhanden, muss die Wahl geheim und schriftlich erfolgen. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
2. Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Hauptversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
3. Der Ausschuss wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Termin jeder Ausschusssitzung ist den Ausschussmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.
4. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt.
5. Der Ausschuss kann für bestimmte Aufgaben oder Veranstaltungen weitere Ausschüsse aus seiner Mitte und unter Heranziehung anderer Vereinsmitglieder bilden.

§11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind auf jeweils ein Jahr 2 Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vereinsvorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Diese haben rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung verantwortlich die Kasse zu prüfen und über das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu geben. Falls bei einer Kassenprüfung grobe Mängel oder Unstimmigkeiten festgestellt werden, ist der 1. Vorstand sofort zu unterrichten.

§12 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vereinsvorstand fassen ihre Beschlüsse und Entschließungen, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben sind, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende endgültig.

§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung
1. Den Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur die Hauptversammlung fassen, bei deren Einberufung dieser Gegenstand der Tagesordnung bekanntgemacht wurde.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
4. Bei Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen gleichmäßig unter die noch vorhandenen Mitglieder verteilt.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. März 2017 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung des Gewerbe- und Handelsvereins in der
Fassung vom 11. März 2016 sowie alle vorherigen Satzungen treten mit gleichem Datum außer Kraft.